@kuketzblog @mathiasrenner Musste ich auch suchen. Vermutlich ist Artikel 2, Absatz 5 gemeint, dort werden Ausnahmen definiert:

"Anbieter von Diensten wie Non-Profit Online-Enzyklopädien, [...], Open-Source-Software zur Entwicklung und gemeinsamen Nutzung von Plattformen [...], die es Benutzern ermöglichen, Inhalte für ihre eigene Nutzung hochzuladen, gelten nicht als Anbieter von Online-Diensten zur gemeinsamen Nutzung von Inhalten im Sinne dieser Richtlinie."

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