#ukraine #aufenthalt
"Vertriebene aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsbürgerschaft, die bisher den vorübergehenden Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, müssen in vielen Fällen bis spätestens Dienstag, den 4. März, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen."
Infos Punkt 1:
https://www.harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-07-2025-vom-02-03-2025.html